Landwirte müssen nicht mehr blind jede Rechnung ihres Tierarztes akzeptieren. Vielmehr haben sie einen Anspruch darauf, zu erfahren, zu welchen Konditionen die Arzneimittel beim Hersteller eingekauft werden. So können sie prüfen, ob die Kosten der Arzneimittel durch den Tierarzt korrekt berechnet worden sind. In der Gebührenordnung für tierärztliche Leistungen sind die einfachen Gebühren ohne Umsatzsteuer aufgeführt. Zusätzlich zur Grundgebühr müssen Tierhalter zusätzliche Kosten für Medikamente, Wegegeld und Anfahrtskosten mit einplanen.

Vertrag regelte Bezahlung nach Gebührenordnung für Tierärzte

Im vorliegenden Fall hatte die klagende Tierarztpraxis den Tierbestand mehrerer Betriebe eines Landwirts betreut. Während dieser Zeit wurde den Tieren eine Vielzahl von Arzneimitteln und Impfstoffen verabreicht. Nachdem der Landwirt insgesamt 22 Rechnungen nicht bezahlt hatte, reichte die Tierarztpraxis Klage beim Landgericht Osnabrück auf Zahlung von rund 23.000 Euro zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten ein. Dem abgeschlossenen tierärztlichen Betreuungsvertrag zufolge bestand ein Anspruch auf Vergütung der Gebühren, da die Tierarztpraxis den Tierbestand betreut hatte.

Vertraglich geregelt war, dass sich die Bezahlung nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) richtet. Der beklagte Tierhalter hatte aber bezweifelt, dass bei den in Rechnung gestellten Arzneimitteln eben diese Gebührenordnung eingehalten worden ist.

Im Klageverfahren hatte die Tierarztpraxis bei ihrer Abrechnung die regulären Arzneimittelpreise vorgelegt. Auf Nachfrage musste die Praxis jedoch zugeben, dass sie sich mit anderen Tierarztpraxen zu einer Einkaufsgemeinschaft zusammengeschlossen und deshalb Sonderkonditionen beim Bezug der Arzneimittel mit den Herstellern und Importeuren vereinbart hatte.

Tierarztpraxis wollte Einkaufspreise für Medikamente nicht offenlegen

Der gerichtliche Sachverständige, der die abgerechneten Arzneimittelpreise überprüfen wollte, verlangte deshalb von der Tierarztpraxis die Vorlage der Einkaufsrechnungen. Hierzu teilte die Tierarztpraxis jedoch mit, dass sie sich zur Verschwiegenheit gegenüber dem Arzneimittelproduzenten verpflichtet habe, weshalb sie die Einkaufspreise nicht vorlegen würde.

Da § 10 AMPreisV besagt, dass für Arzneimittel nur die Beschaffungskosten zuzüglich bestimmter Höchstzuschläge sowie die Umsatzsteuer seitens des Tierarztes erhoben werden dürfen, war die Vorlage der tatsächlichen Einkaufspreise hinsichtlich einer Überprüfung der Rechnungslegung erforderlich.

So stellen die Beschaffungskosten einen individuellen Faktor dar, den es im Einzelfall – wie auch hier – zu überprüfen gilt. Ohne eine entsprechende Vorlage der Originalrechnungen war eine Kontrolle der tatsächlichen Beschaffungskosten der Tierarztpraxis nicht möglich.

Kein Anspruch auf Mindestvergütung

Die Tierarztpraxis war der Meinung, dass zumindest die Mindestabgabepreise der Pharmaindustrie bzw. der Importeure zuzüglich zulässiger Aufschlagfaktoren gegenüber dem Beklagten anzusetzen wären. Das sah das Landgericht Osnabrück anders, denn die Tierarztpraxis hätte den Beweis der Einhaltung der GOT ganz einfach durch die Vorlage der Einkaufspreise erbringen können – was sie aber nicht tat.

Dass die Tierarztpraxis die Einkaufspreise nicht vorgelegt hatte, war für das Gericht aber kein Grund, die Mindestvergütungspreise schätzen zu lassen, da eine Schätzung nur dann erforderlich ist, wenn die Höhe einer Forderung umstritten und die vollständige Aufklärung mit Schwierigkeiten verbunden ist, die in keinem Verhältnis zum streitigen Teil der Forderung steht. Da das hier nicht der Fall war, stand der Tierarztpraxis somit auch kein Anspruch auf eine Mindestvergütung zu.

Die Gefahr, dass der beklagte Landwirt die Kalkulationsgrundlage veröffentlicht und Mitbewerbern der Kläger preisgeben könne, reichte nach Auffassung des Gerichtes ebenfalls nicht aus, um eine Schätzung zu rechtfertigen. Deshalb wurde die Klage in Höhe von rund 23.000 Euro abgewiesen.

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